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12.10.2023 - Statement des Deutschen Pflegerats veröffentlicht
Vorbehaltsaufgaben nach § 4 PflBG müssen für alle Versorgungsbereiche gleichermaßen gelten
Pflegefachpersonen haben spezifische Aufgaben, die sich auf die Analyse des Pflegebedarfs, die Organisation und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Qualitätssicherung beziehen. Diese Aufgaben sind im § 4 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) als Vorbehaltsaufgaben festgelegt.
Der Deutsche Pflegerat e.V. (DPR) gibt nachfolgend fachliche Hinweise zu den Vorbehaltsaufgaben in der Fachkrankenpflege für die klinische Intensivpflege (Erwachsene) und ergänzt damit die Veröffentlichungen der Deutschen Gesellschaft für Fachkrankenpflege und Funktionsdienste e.V. (DGF).
Irene Maier, Vize-Präsidentin des Deutschen Pflegerats, betont: „Vorbehaltsaufgaben beziehen sich auf den Kernbereich pflegefachlicher Praxis und sind Pflegefachpersonen mit dreijähriger Ausbildung sowie Pflegefachpersonen mit akademischem Grad vorbehalten. Sie gelten unabhängig von Spezialisierungen, wie der Fachweiterbildung für Intensivpflege und Anästhesie (FWB A+I). Damit Tätigkeiten, die über vorbehaltliche Aufgaben hinausgehen, übernommen werden können, benötigt es eine Anpassung der landesrechtlichen Regelungen der FWB A+I. Hierbei sind jedoch auch andere Weiterbildungen und Qualifikationsgrade, aber auch Abschlüsse, die im Ausland erworben wurden, miteinzubeziehen.
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